Satzung

Satzung des Vereins

 

FREUNDE UND FÖRDERER DER MUSIKALISCHEN KOMÖDIE LEIPZIG e.V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister Leipzig den Namen

„Freunde und Förderer der Musikalischen Komödie Leipzig e.V.“

und hat seinen Sitz in 04177 Leipzig, Dreilindenstraße 30.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

 

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Operette und des Musicals. 

       Das Ziel ist die Erhaltung und Förderung der Spielstätte „Musikalische Komödie Leipzig“ und seines Ensembles sowie deren Reputation in der Öffentlichkeit.

       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Musikalische Komödie Leipzig zur Verwendung für kulturelle Zwecke.

       Dabei sollen:     – die Öffentlichkeitsarbeit,

                                   – die Organisation von Veranstaltungen, Projekten und Workshops,

                            – sowie ein vielseitiger Spielplan

       unterstützt werden.

 

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne

  des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

       Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind 

       oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerber Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Über die schriftlich beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliedsversammlung entscheidet.

Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Gründe für einen Ausschluss sind u.a. vereinsschädigendes Verhalten, wiederholte verspätete Beitragszahlung oder Verzug der Mitgliedsbeiträge von mehr als zwei Jahren.

 

 

§ 6 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer nach außen vertreten.

Der Vorsitzende sowie der Geschäftsführer sind einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann für weitere Aufgaben andere Mitglieder des Fördervereins heranziehen.

 

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen, welcher der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, spätestens im November. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Zu den jährlichen Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand Rechenschaft über die verausgabten Mittel zu legen.

Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich und begründet beim Vorstand beantragen, oder das Vereinsinteresse dies erfordert.

 

(3)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet ist.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt des Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst oder Kultur.

 

 

Leipzig, den 22.02.1999

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